§ 32 Erlaß für Kulturgut und Grünanlagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 46
Nach Gewicht
- VG Wiesbaden, 19.09.2024 – 1 K 1055/20.WI
- VG Schleswig, 29.09.2023 – 4 A 127/20Zitiert von 1
- VG Neustadt an der Weinstraße, 13.07.2020 – 3 K 209/20.NW
- VG Potsdam, 03.12.2013 – VG 11 K 2609/09
- VG Lüneburg, 07.10.2011 – 2 A 240/10Zitiert von 1
- VG Wiesbaden, 13.02.2012 – 1 K 493/11.WIZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 03.02.2026 – 6 LA 9/24Zitiert von 2
- BFH, 12.11.2025 – II R 3/25Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts zur Grundsteuer im BundesmodellZitiert von 8
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.07.2025 – 3 LB 143/19 OVGZitiert von 1
46 Entscheidungen zu § 32 GrStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 GrStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/32#abs-1 (1) Die Grundsteuer ist zu erlassen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/32#abs-2 (2) Ist der Rohertrag für Grundbesitz, in dessen Gebäuden Gegenstände von wissenschaftlicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung, insbesondere Sammlungen oder Bibliotheken, dem Zweck der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht sind, durch die Benutzung zu den genannten Zwecken nachhaltig gemindert, so ist von der Grundsteuer der Hundertsatz zu erlassen, um den der Rohertrag gemindert ist. Das gilt nur, wenn die wissenschaftliche, künstlerische oder geschichtliche Bedeutung der untergebrachten Gegenstände durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle anerkannt ist.